K o m m e n d e   N ü r n b e r g




I     Zuordnung

II     Geschichte

König Otto IV. schenkte dem Deutschen Orden am 20. Februar 1209 den vor Nürnberg gelegenen Königshof und die dort befindliche Kirche St. Jakob. Schon zwischen 1210 und 1213 war die junge Kommende mit sieben Ordensbrüdern besetzt und konnte ihren Besitz durch zahlreiche Käufe erweitern. Schließlich übergab ihr Kaiser Friedrich II. 1216 die Burgkapelle St. Margaretha und im Jahre 1230 finden wir dann auch erstmals das der heiligen Elisabeth geweihte Spital. 1333 bestellte der Kaiser den Burggrafen von Nürnberg zum Schutzherrn der Kommende. Nachdem das Haus in der Mitte des 14. Jahrhunderts in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, wurde es in der Wendezeit des 14./15. Jahrhunderts vom Mauerring der Stadt umschlossen. Bis dahin hatte es vor den Toren Nürnbergs gelegen. Ludwig der Bayer beschränkte 1350 das Asylrecht der Kommende, dass in einem Vertrag zwischen Stadt und Orden geregelt worden war und der Kommende die Aufnahme von Mördern, Räubern, Dieben und Vergewaltigern untersagte. 1480 legte Friedrich III. noch einmal fest, dass kein Flüchtiger unter Blutbann in der Kommende Unterschlupf finden dürfe. Auch auf das Spital, welches der Orden um diese Zeit zu erweitern wünschte, dehnte der Rat seinen Einfluss aus. Dieses beherbergte damals acht bedürftige Pfründner, welche ein Zimmer bewohnten, und elf wohlhabende Pfründner. Deren zwölf Wohnungen waren in sieben Häusern gelegen, dessen bauliche Veränderung der Rat 1487 untersagte. Gleichzeitig untersagte der Stadtrat den Spitalsinsassen den Ausschank ihres steuerfreien Weins. Einfluss konnte der Rat auch auf die Spitalskapelle und die Jakobskirche gewinnen, da die Pfarrechte über diese bei der Stadtpfarrkirche St. Lorenz lagen. Die Rechte der Jakobskirche wurden durch einen vom Orden bestellten Pfleger wahrgenommen. 1451 acht Ritter- und sechs Priesterbrüder als Konventsherren zählend, beteiligte sich die Kommende 1525 an der „Bürgerpflicht“ und zahlte Steuern an die Stadt, um so eine größere Sicherheit vor den Wirren des Bauernkrieges zu haben. Doch wurde man dieser Verpflichtung nicht mehr so schnell ledig du benötigte dazu erst eines Urteils des Bundestages zu Ulm, im Jahre 1529. Obwohl man 1528 auf Anordnung des Rates der Stadt den evangelischen Gottesdienst eingeführt hatte, führte man nebenher den katholischen Gottesdienst fort. Trotz des evangelischen Gottesdienstes, lehnte man von Seiten der Kommende die Annahme der lutherischen Kirchenordnung wehement ab. Auch ein Verbot führte nicht zur Abschaffung des katholischen Gottesdienstes innerhalb der Kommende, wo durch jeden durchreisenden Priester die heilige Messe gelesen wurde. Als die Visitatoren den Komtur Philipp von Weingarten 1542 versetze wollten, da er offen mit seiner Konkubine Sofie zusammen lebte, führten sie Bewaffnete mit sich in die Kommende, da sie einen Säkularisationsversuch durch den Komtur befürchteten. Um den katholischen Gottesdienst innerhalb der Reichsstadt und der Kommende sicherzustellen, nahm man 1628 Kontakt zu den Kapuzinern auf und räumte ihnen Unterkunft innerhalb der Kommende ein. Dann fanden die Streitigkeiten mit der Stadt ein Ende. Denn am 17. Oktober 1729 stellte der Reichshofrat fest, dass die Kommende dem Deutschmeister unterstehe, der für sie Steuern zahle. Damit unterstand sie nicht dem Rat der Stadt, vielmehr war sie ein Teil der Reichsstandschaft und innerhalb der Stadt Exemt und Frei. Auch die Kirchen St. Jakob und St. Elisabeth, so der Rat, seien Eigentum der Kommende und damit frei für den katholischen Gottesdienst. Dessen Besuch dürfe nicht behindert werden. Die damit Reichsfreie Kommende war Herr über die Stadt Eschenbach und die Dörfer Schwarzach und Pavelsbach, wie auch Besitzer der Fischrechte an der Pegnitz.



III     Patronate, Besitzungen und Privilegien

IV     Komture (14)